AGB
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§1 Allgemeines
a) Die folgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Bestandteil eines jeden Vertrags, der zwischen dem Kunden und Gerhard Schwarzer (G.S.), querbeat music abgeschlossen werden. Höhere Gewalt, Gewerbeeinstellung, Maßnahmen von Behörden oder ähnliche unvorhergesehene Ereignisse entbinden G.S. von der Erfüllung abgeschlossener Verträge.
b) Alle Verträge werden bei Unterzeichnung des schriftlichen Vertrags durch den Kunden und G.S., spätestens jedoch mit der Ausführung der Leistung rechtskräftig.
§2 Leistungen, Preise, Rücktritt vom Vertrag
a)Im Paketpreis inbegriffen: 3 Wochen vor der Veranstaltung ein Treffen zur genauen Absprache über die Einzelheiten des Abends, individuelle Vorbereitung der Musik des Abends nach Wunsch des Veranstalters, die Gestaltung von gewünschter Backgroundmusik für das Event sowie die ersten fünf Stunden der Veranstaltung.
Jede weitere Einheit wird im 30 Minuten Takt verrechnet. F&B im Wert von 50€ werden G.S. zur Verfügung gestellt.
b) Honorar: ersten 5 Stunden 400€ (Paketpreis)
je 30 Minuten 20€
Wartestunde 20€
Anfahrtskosten außerhalb BS: 0,70€/km
Alle Preise in Euro inkl.19% Mehrwertsteuer.
c) Eine verbindliche Zusage des Termins kommt nur dann zustande, wenn längstens 4 Wochen vor der Veranstaltung das Honorar auf vereinbartes Konto überwiesen, oder in bar bezahlt wurde:
Die Bezahlung des restlichen Honorars erfolgt direkt nach der Veranstaltung.
d) Die Veranstaltung kann bis zu 3 Wochen vor Beginn kostenfrei abgesagt werden (persönlich, telefonisch, email mit Rückantwort). Danach wird eine Ausfallpauschale von 200 € einbehalten. Sollte die Veranstaltung an dem Tag des abgemachten Termins abgesagt, oder vor Ablauf der fünf Stunden beendet werden, gilt der Vertrag als erfüllt.
§3 Haftung
a) Das Equipment wird vom Veranstalter gestellt. Dieser übernimmt auch die Sicherheit für dieses während der Veranstaltung. Sollte darüber eine andere Vereinbarung getroffen werden ist dies
unter 3.1. zu notieren.
b) Bei bereits installierten Musik- und/oder Lichtanlagen übernimmt G.S. keine Garantie und Haftung für die einwandfreie Funktionstüchtigkeit der Anlage. Schlechte Qualität der Beschallung o.ä. sind auf die bereits installierte Anlage zurückzuführen und führen nicht zu einer Minderung des zu zahlenden Endpreises. Falls weiteres Equipment durch G.S. an eine bereits bestehende Anlage angeschlossen werden soll, so erstreckt sich die Haftung nur auf die von G.S. installierten Komponenten.
c) Für Personen- und Sachschäden während einer Veranstaltung haftet ausschließlich der Veranstalter, soweit der Schaden nicht durch grobfahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten durch G.S.verursacht worden ist.
d) Für Schäden an Equipment und Musikdatenträgern von G.S., die während einer Veranstaltung durch Gäste fahrlässig, grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht werden, haftet der Veranstalter.
e) Sofern G.S.durch nicht von ihm zu verantwortende Umstände und äussere Einflüsse ( höhere Gewalt, Naturkatastrophen, behördliche Anordnung, Betriebsstörungen beim Veranstalter, Stromausfall- oder Stromschwankungen ect. ) die vereinbarten Leistungen nicht erbringen kann, hat der Kunde kein Recht auf Rücktritt vom Vertrag, keinen Anspruch auf Schadensersatz, kein Recht auf Zurückhaltung einer Zahlung.
§4 GEMA-Gebühren
Alle anfälligen Gebühren für die GEMA werden vom Veranstalter getragen und direkt an die GEMA abgeführt. Bei reinen Privatveranstaltungen entfällt die GEMA-Gebühr.
§5 Salvatorische Klausel
Sollte eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise rechtsunwirksam sein, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmungen tritt rückwirkend eine inhaltlich möglichst gleiche Regelung, die dem Zweck der gewollten Regelung am nächsten kommt.
Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages einschließlich dieser Regelungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, oder sollte der Vertrag eine Regelungslücke enthalten, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen oder Teile solcher Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen oder fehlenden Bestimmungen treten die jeweiligen gesetzlichen Regelungen.
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages nicht. Die Parteien verpflichten sich, unwirksame Bestimmungen durch neue Bestimmungen zu ersetzen, die der in den unwirksamen Bestimmungen enthaltenen Regelungen in rechtlich zulässiger Weise gerecht werden. Entsprechendes gilt für im Vertrag enthaltene Regelungslücken. Zur Behebung der Lücke verpflichten sich die Parteien auf eine Art und Weise hinzuwirken, die dem am nächsten kommt, was die Parteien nach dem Sinn und Zweck des Vertrages bestimmt hätten, wenn der Punkt von ihnen bedacht worden wäre.
§6 Erfüllungsort und Gerichtsstand
a) auf alle Rechtsbeziehungen zwischen G.S. und seinen Kunden findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung
b) Als Erfüllungsort und Gerichtsstand wird, soweit rechtlich zulässig, BS vereinbart.
3.1. ____________________________________________________________________
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zu 3.1.
Sollten einzelne Geräte während des Mietzeitraumes ausfallen, verringert sich der vereinbarte Endpreis nur um den Mietpreis des betroffenen Geräts. Führt dieser Mangel zum kompletten Ausfall der gesamten Anlage und schlagen Regulierungsversuche durch G.S. fehl, erhöht sich die Haftung höchstens auf den gesamten Mietzins. Weitergehende Schadensersatzansprüche von Seiten des Mieters sind in einem solchen Fall ausdrücklich ausgeschlossen. Der Mieter ist verpflichtet, durch G.S. befugten Personen auf deren Verlangen jederzeit Zutritt zu der Mietsache zu gewähren, insbesondere um Schadensabwendung treffen oder veranlassen zu können, sowie, um die Mietsache abholen zu können, sobald und soweit diese/-r dazu berechtigt ist/sind. |